AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BUA Agency
I. Geltungsbereich der AGB
1. Die BUA Agency, Neuer Kamp 32, 20357 Hamburg (nachfolgend „BUA Agency“) ist eine Agentur für Online-Marketing-Services.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten zwischen BUA Agency und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“; BUA Agency und der Kunde nachfolgend zusammen „Vertragspartner“). Der Kunde und BUA Agency sind Unternehmer im Sinne des §14 BGB.
3. Für die Ausführung sämtlicher vertragsgegenständlicher Marketingleistungen (nachfolgend „BUA Agency Leistungen“) gelten ausschließlich diese AGB. BUA Agency kann auch auf externe Leistungen von Dienstleistern oder sonstigen Dritten zurück greifen (nachfolgend „Drittleistungen“; BUA Agency Leistungen und Drittleistungen nachfolgend zusammen „Leistungen“).
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn BUA Agency ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten also nur, wenn sie von BUA Agency schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn BUA Agency in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die BUA Agency Leistungen vorbehaltlos erbringt.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen BUA Agency und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser AGB) sind vorrangig vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag zwischen BUA Agency und dem Kunden bzw. die schriftliche Bestätigung durch BUA Agency maßgebend.
6. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich einbezogen werden.
7. BUA Agency kann diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ändern oder ergänzen. Der Kunde wird von Änderungen dieser AGB in Textform (einschließlich E-Mail) benachrichtigt.
II. Zustandekommen von Verträgen, Vertragsgegenstand
1. BUA Agency übermittelt ein schriftliches Angebot an den Kunden (nachfolgend „Angebot“).
2. Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, hält sich BUA Agency für vierzehn (14) Tage an das Angebot gebunden. Geht BUA Agency innerhalb dieser Frist keine schriftliche Annahmeerklärung des Kunden zu, ist das Angebot auch ohne Widerrufserklärung seitens BUA Agency hinfällig.
3. Der Vertrag zwischen dem Kunden und BUA Agency kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung des Angebots durch den Kunden zustande (nachfolgend „Vertrag“).
4. BUA Agency erbringt die BUA Agency Leistungen gemäß der im Vertrag und in diesen AGB vereinbarten Bedingungen gegen Bezahlung der fristgerechten vereinbarten Vergütung.
5. Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen (sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist) oder in einer Leistungserbringung, die auf Dauer angelegt ist.
6. Sofern kein Angebot von BUA Agency vorliegt, kann ein Auftrag des Kunden durch BUA Agency entweder durch Erklärung in Textform (einschließlich E-Mail) oder durch Ausführung der BUA Agency Leistungen angenommen werden, wobei sich in diesem Fall die Annahme durch BUA Agency auf den (Teil-)Auftrag bezieht, mit dessen Ausführung BUA Agency begonnen hat.
III. Durchführung der BUA Agency Leistungen
1. BUA Agency bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart.
2. BUA Agency erbringt die BUA Agency Leistungen durch geeignete Mitarbeitende. Ein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeitende besteht nicht. Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitenden von BUA Agency nicht weisungsbefugt.
3. Erkennt BUA Agency, dass eine rechtzeitige oder vereinbarungsgemäße Leistungserbringung nicht möglich ist, wird der Kunde hiervon unterrichtet und entsprechende Lösungsvorschläge unterbreitet.
IV. Vergütung, Abrechnung
1. Der Kunde zahlt an BUA Agency die im Vertrag ausgewiesene Vergütung. Die Vergütung umfasst sowohl das Honorar für BUA Agency Leistungen (nachfolgend „Honorar“) als auch die Vergütung für Drittleistungen (nachfolgend „Mediakosten“). Die Vergütung versteht sich zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Leistungen, die nicht ausdrücklich von der vereinbarten Vergütung umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
3. BUA Agency ist nicht verpflichtet, die einzelnen Vergütungsbestandteile für die Leistungen gegenüber dem Kunden offen zu legen.
4. Rechnungen können ab Erbringung der Leistungen oder Annahmeverzug gestellt werden, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen (ohne Abzug) nach Rechnungstellung durch BUA Agency durch den Kunden zu bezahlen. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind am dritten Werktag im Folgemonat des Leistungsmonats durch den Kunden zu bezahlen.
5. Kostenvoranschläge von BUA Agency sind unverbindlich. BUA Agency wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, sobald die Überschreitung der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.
6. Fixgeschäfte, also Geschäfte bei denen die Leistungen nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eng begrenzten Frist erbracht werden können, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung.
7. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung nach erfolgloser Abmahnung ganz oder teilweise nicht aus, kann BUA Agency bereits vereinbarte Zahlungsbedingungen widerrufen und für zukünftige Forderungen neu festlegen. BUA Agency ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen andere Sicherheiten zu erbringen.
8. BUA Agency behält sich das Recht vor, die Vergütung (einschließlich Tagessätzen) jährlich nach billigem Ermessen anzupassen.
V. Mindestabnahmeverpflichtungen, Forecasts, Deckungspauschale
1. Sofern eine bestimmte Anzahl oder ein bestimmter Umfang von zu erbringenden Leistungen im Vertrag festgelegt wird, handelt es sich hierbei um Mindestabnahmeverpflichtungen.
2. Kommt der Kunde diesen Mindestabnahmeverpflichtungen nicht nach, ist er zur Bezahlung der entsprechenden Vergütung für die nicht abgenommenen Leistungen verpflichtet.
3. Sofern im Vertrag vereinbart ist, dass ein Forecast seitens des Kunden zu erstellen ist, ergeben sich Mindestabnahmeverpflichtungen aus diesem Forecast wie folgt: Der Kunde wird BUA Agency quartalsweise am fünften Werktag eines Monats über den zu erwartenden Bedarf an Leistungen für die nächsten drei Monate in Textform (einschließlich E-Mail) informieren (nachfolgend „Rolling Forecast“), sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart. Die ersten beiden Monate eines jeden Rolling Forecast sind für den Kunden verbindlich. Das heißt, der Kunde ist zur Bezahlung der Vergütung für die ersten beiden Monate des Rolling Forecasts auch dann verpflichtet, wenn die Leistungen nicht vom Kunden abgerufen werden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden können (z.B. weil der Kunde Mitwirkungspflichten nicht nachkommt).
4. BUA Agency ist berechtigt, für einen bestimmten Zeitraum die Bezahlung einer monatlichen Deckungspauschale durch den Kunden im Vertrag vorzusehen. Der Kunde ist zur Bezahlung dieser monatlichen Deckungspauschale auch dann verpflichtet, wenn die Leistungen nicht vom Kunden abgerufen werden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden können (z.B. weil der Kunde Mitwirkungspflichten nicht nachkommt).
5. BUA Agency ist berechtigt, keine (weiteren) Leistungen zu erbringen bzw. vorzuhalten, sofern der Kunde den vorbenannten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. BUA Agency behält sich das Eigentum an sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Entwürfen und allen sonstigen Ergebnissen der BUA Agency Leistungen (nachfolgend gemeinschaftlich „Leistungsergebnisse“) bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung sowie sonstiger fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist BUA Agency berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Leistungsergebnisse (nachfolgend „Vorbehaltsware“) zurückzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich.
3. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist BUA Agency nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
5. Der Kunde tritt bereits jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von BUA Agency sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten an BUA Agency ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
6. Der Kunde bleibt nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Die Berechtigung von BUA Agency, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BUA Agency wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann BUA Agency verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Kunden zur Einziehung der Forderungen.
7. Im Übrigen darf der Kunde die Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BUA Agency weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware durch Dritte hat er auf das Eigentum von BUA Agency hinzuweisen und BUA Agency unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BUA Agency die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den BUA Agency entstandenen Ausfall.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für BUA Agency vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht BUA Agency gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt BUA Agency das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
9. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht BUA Agency gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt BUA Agency das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, übertragt der Kunde anteilsmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BUA Agency.
VII. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Abnahme
1. Die Vertragspartner benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen den Vertragspartnern erfolgt, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich zu treffen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, BUA Agency soweit erforderlich zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere alle für die BUA Agency Leistungen erforderlichen Informationen und Materialien wie z.B. Produkt- und Shop Informationen, Logos, Claims, Grafiken, Texte, Titel, Titelbilder und Bilder, Vorlagen, Werbemittel, Firmen- und Markennamen sowie Produktverpackungen (nachfolgend „Materialien“) zur Verfügung stellen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, in angemessenem Umfang fachkundiges Personal für die Unterstützung von BUA Agency zur Verfügung zu stellen.
3. BUA Agency behält sich das Recht vor, an den Materialien Änderungen vorzunehmen, soweit dies zur optimalen Umsetzung der BUA Agency Leistungen erforderlich ist, keine Rechte des Kunden oder Rechte Dritter verletzt werden und für den Kunden nicht unzumutbar ist. Zumutbar sind z.B. Anpassungen der Pixelgröße von Bildern oder Änderungen, die aus wichtigem Grund erforderlich sind.
4. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihm benannte Ansprechpartner die Materialien vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. BUA Agency darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Materialien ausgehen.
5. Sofern der Kunde Mitwirkungspflichten oder Vorleistungen nicht rechtzeitig erbringt, verschieben sich die Leistungstermine entsprechend. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
6. Ist der Kunde laut Vertrag zur Abnahme verpflichtet (insbesondere bei Konfigurations-, Änderungs- oder sonstigen als Werkleistung erbrachten Programmierleistungen), so muss diese unverzüglich in Textform (einschließlich E-Mail) zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb einer Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch BUA Agency erfolgen. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Abnahme oder Zurückweisung der Abnahme, so gelten die Leistungen als abgenommen.
VIII. Vertraulichkeit, Referenzrecht
1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (z.B. die kommerziellen Details, die zwischen BUA Agency und dem Kunden vereinbart werden) sowie über sonstige schriftlich oder mündlich als vertraulich bezeichnete Informationen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Vertraulicher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners und nur nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Personen erfolgen.
2. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Vertraulichen Informationen bestehen während der Laufzeit des Vertrags und für weitere fünf (5) Jahre nach dessen Beendigung.
3. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, (i) die von der empfangenden Partei selbständig ohne Zugang zu Vertraulichen Informationen der anderen Partei erschlossen oder (ii) die rechtmäßig von einem zur Offenlegung befugten Dritten erlangt wurden oder (iii) deren Offenlegung von der offenlegenden Partei schriftlich freigegeben wurde oder (iv) die ohne Verstoß gegen diese Ziffer VIII seitens der empfangenden Partei öffentlich bekannt wurden oder (v) die vor einem Gericht oder einer Behörde offengelegt werden müssen, vorausgesetzt, die empfangende Partei benachrichtigt die offenlegende Partei noch vor Offenlegung unverzüglich in Textform (einschließlich E-Mail) von einem solchen Erfordernis und unterstützt die offenlegende Partei bei der Erwirkung einer Anordnung, um die Informationen vor öffentlicher Enthüllung zu schützen.
4. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden die Vertragspartner daher keine Ansprüche wegen Schäden gegeneinander geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung entstanden sind, es sei denn einer der Vertragspartner hat die Pflichtverletzung zu vertreten (grob fahrlässig oder vorsätzlich). Im Übrigen gelten die Regelungen aus Ziffer X.
5. Der Kunde räumt BUA Agency das Recht ein, den Kunden als Referenz für die BUA Agency Leistungen zu nennen. Dies schließt das Recht zur Nutzung des Namens und des Logos des Kunden auf den Websites von BUA Agency ein.
IX. Nutzungsrechte
1. Der Kunde räumt BUA Agency im Rahmen des im Vertrag vorausgesetzten Einsatzwecks und Einsatzbereichs sowie für die Dauer des Vertrags ein unentgeltliches, unwiderrufliches, nicht-ausschließliches, unterlizenzierbares und an Dritte weiterübertragbares Nutzungsrecht an den Materialien ein, die Gegenstand des Vertrags sind.
2. Der Kunde garantiert gegenüber BUA Agency, dass die Materialien frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, BUA Agency im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte als Folge einer Verwendung dieser Materialien von sämtlichen Ansprüchen einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung umfassend freizustellen, sofern dem Kunden schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
3. BUA Agency behält sich grundsätzlich an sämtlichen Leistungsergebnissen alle Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und
verwandte Schutzrechte, vor.
4. BUA Agency räumt dem Kunden keine Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen oder sonstige Nutzungsrechte ein, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart.
5. BUA Agency kann dem Kunden eingeräumte Nutzungsrechte entziehen, wenn der Kunde in nicht nur unerheblichem Maße gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. BUA Agency hat dem Kunden vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Entzug rechtfertigen, kann BUA Agency die Rechte auch ohne Fristsetzung entziehen. Der Kunde hat BUA Agency die Einstellung der Nutzung nach einem Entzug der Nutzungsrechte schriftlich zu bestätigen. BUA Agency wird dem Kunden die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße gegen die Rechte von BUA Agency mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.
X. Haftung
1. Die Haftung von BUA Agency wegen Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von BUA Agency, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von BUA Agency sind, grob fahrlässig verursacht werden.
2. In den Fällen der Ziffer X.1 ist die Haftung für Schäden in einem Vertragsjahr beschränkt auf einen (maximalen) Wert, der dem vom Kunden geschuldeten Honorar für die BUA Agency Leistungen der vergangenen zwölf Monate entspricht. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass lediglich das vom Kunden geschuldete Honorar für die BUA Agency Leistungen der vergangenen zwölf Monate maßgeblich sein soll, nicht hingegen die Mediakosten (siehe Ziffer IV.1).
3. In den Fällen der Ziffer X.1 ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn nach Maßgabe der Ziffer X.2 begrenzt.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Kunden (i) wegen Vorsatz, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (iv) wegen Mängeln bezüglich derer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist), (v) aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder (vi) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von BUA Agency.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von BUA Agency.
XI. Internetseiten, Datensicherung
1. Der Kunde ist sich bewusst, dass das Internet als dezentrales Netzwerk sowie Computerserver als komplexe Systeme nicht stets ohne Unterbrechung verfügbar sind. Soweit diese Parameter daher außerhalb des Einflussbereichs von BUA Agency liegen, haftet BUA Agency nicht dafür, dass die in den vertraglichen Regelungen bezeichneten Internetseiten und/oder Hyperlinks zu jeder Zeit und von jedem Ort der Welt aus erreich- bzw. aktivierbar sind.
2. BUA Agency ist für den Inhalt von Internetseiten von Kunden, anderen Vertragspartnern von BUA Agency oder sonstigen Dritten nicht verantwortlich. Dies gilt in gleicher Weise für Fehler der Soft- oder Hardware der vorgenannten Personengruppen/Unternehmen und Schäden, die aus einer nicht ununterbrochenen Verfügbarkeit oder ungenügenden Funktionsweise des Internets resultieren.
3. Bei Verlust von Daten haftet BUA Agency nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von BUA Agency tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung gemäß den nach Art der Daten angemessenen Sorgfaltspflichten durchgeführt hat.
XII. Mängelrechte
1. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu.
2. BUA Agency wird mangelhafte BUA Agency Leistungen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Die Geltendmachung möglicher weiterer Mängelrechte des Kunden bleibt hiervon unberührt.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Leistungserbringung oder, sofern eine Abnahme im Vertrag vereinbart ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht in den in Ziffer X.4 genannten Fällen.
4. Der Kunde trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten, soweit (i) BUA Agency aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn der Kunde konnte auch mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder (ii) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder (iii) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffer VII. dieser AGB) anfällt.
XIII. Spezielle Regelungen für Rechtsmängel
1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch die BUA Agency Leistungen haftet BUA Agency nur, soweit die BUA Agency Leistungen vertragsgemäß (insbesondere in der vereinbarten Einsatzumgebung) unverändert eingesetzt werden. BUA Agency haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der BUA Agency Leistungen.
2. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass BUA Agency Leistungen seine Rechte verletzen, benachrichtigt der Kunde unverzüglich BUA Agency. BUA Agency und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er BUA Agency angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
3. Werden durch die BUA Agency Leistungen Rechte Dritter verletzt, wird BUA Agency nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der BUA Agency Leistungen verschaffen oder (ii) die BUA Agency Leistungen rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die BUA Agency Leistungen unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn BUA Agency keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
4. Im Übrigen gelten die Regelungen aus Ziffer XII. entsprechend.
XIV. Höhere Gewalt, Hardship
1. Liefer-, und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die Nichterfüllung der Verpflichtungen auf einem Umstand beruht, der bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und die Vertragspartner diese Folgen weder verhindern noch durch zumutbare Maßnahmen beheben können (nachfolgend „Höhere Gewalt“).
Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg, Aufruhr, Terror, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung und sonstigen Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien, Betriebs- oder Transportstörungen, von BUA Agency nicht zu vertretender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, auch bei Lieferanten von BUA Agency, sowie anderen nicht vorhersehbaren Betriebsstörungen.
2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich über den Eintritt Höherer Gewalt unverzüglich zu unterrichten und innerhalb von vierzehn (14) Tagen detaillierte Informationen insbesondere über den Umfang und, sofern das möglich ist, die voraussichtliche Dauer der Höheren Gewalt vorzulegen.
3. Dauert die Behinderung drei (3) Monate oder länger, sind die Vertragspartner zunächst verpflichtet, den Vertrag nach Treu und Glauben anzupassen. Sollte dies nicht möglich sein bzw. dauert die Behinderung sechs (6) Monate oder länger, sind die Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen entsprechend zu kündigen.
4. Diese Ziffer XIV. gilt auch für Auswirkungen wiederkehrender Umstände (z.B. Auswirkungen der COVID-19 Pandemie) unabhängig davon, ob ihre Ursache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt war.
5. Tritt ein Ereignis ein (das nicht als Höhere Gewalt zu qualifizieren ist), auf das BUA Agency keinen Einfluss hat und das das Gleichgewicht des Vertrags verändert, weil entweder die Kosten für die Leistungen gestiegen sind oder die Termineinhaltung beeinträchtigt wird und BUA Agency dieses Ereignis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags vernünftigerweise nicht berücksichtigen konnte (sogenannte „hardship“ Situation), werden sich die Vertragspartner nach Treu und Glauben über die Maßnahmen einigen, die erforderlich sind, um diese Härte zu beseitigen oder zu verändern (z.B. im Hinblick auf die Vergütung des Mehraufwands).
XV. Laufzeit
1. Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung gemäß Ziffer II.3 dieser AGB zustande. Der Vertrag kann entweder für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden (nachfolgend „feste Laufzeit“) oder auf unbestimmte Zeit (nachfolgend „unbestimmte Laufzeit“).
2. Eine ordentliche Kündigung während der festen Laufzeit ist ausgeschlossen.
3. Der Vertrag kann während der unbestimmten Laufzeit von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Monats gekündigt werden.
4. Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
XVI. Datenschutz
1. BUA Agency verarbeitet die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Kunde wird mit BUA Agency die für einen möglichen Zugriff auf personenbezogene Daten erforderlichen Vereinbarungen abschließen.
3. Informationen zum Datenschutz findet der Kunde unter https://bua-agency.com/datenschutz/
XVII. Schlussbestimmungen
1. Der Kunde darf weder den Vertrag insgesamt noch einzelne vertragliche Rechte ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BUA Agency abtreten oder übertragen.
2. BUA Agency ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden Subunternehmer einzusetzen. Der Kunde kann diesem Einsatz von Subunternehmern aus wichtigem Grund widersprechen.
3. Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Weiterverweisungsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen.
5. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform (einschließlich EMail) nicht.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist der Sitz von BUA Agency. BUA Agency kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke eine Regelung treten, die dem, was die Parteien gewollt haben, wirtschaftlich am nächsten kommt.